und können nach Maßgabe des § 13 NGG bevorzugt berücksichtigt werden. Im Bereich der Entgeltgruppe EG 11 TV-L sind Frauen unterrepräsentiert. Im Bereich der Besoldungsgruppe A 11 NBesO sind Männer unterrepräsentiert
und können nach Maßgabe des § 13 NGG bevorzugt berücksichtigt werden. Im Bereich der Entgeltgruppe EG 11 TV-L sind Frauen unterrepräsentiert. Im Bereich der Besoldungsgruppe A 11 NBesO sind Männer unterrepräsentiert